Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 14

§ 14 – Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.

Kurz erklärt

  • Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige und dauerhafte Tätigkeit.
  • Ziel ist es, Einnahmen oder wirtschaftliche Vorteile zu erzielen.
  • Der Geschäftsbetrieb muss über die reine Vermögensverwaltung hinausgehen.
  • Gewinnabsicht ist nicht notwendig für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
  • Vermögensverwaltung umfasst typischerweise das Anlegen von Kapital oder die Vermietung von Immobilien.